Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 96
§ 96 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind für die Abstimmung relevant.
- Die Abstimmungsergebnisse müssen dokumentiert werden.
- Es gibt Vorschriften zur Aufbewahrung der Akten.
- Mehrere spezifische Absätze werden für die Durchführung herangezogen.
- Diese Regelungen gelten entsprechend für die genannten Paragraphen.